sche Admiralitat, deren hollandische Ratsmitglieder es wohlweislich vorgezogen hatten bei der entscheidenden Sitzung abwesend zu sein, schloss sich dem Schreiben der Hoog Mogenden an, lehnte es aber ab, ein politisches Urteil zu fallen, ob die Aufbringung der St. Nicolaes zu Recht oder zu Unrecht geschehen sei188. Wahrend die Rate der Admiralitat nochmals die naheren Umstande der Aufbringung unter- suchten, versteigerten die bewindhebber kurz vor der Jahreswende 1657/58 eigenmachtig Schiff und Ladung, ohne einen Schiedsspruch des Prisengerichts abzuwarten. Noch im April 1659 verhandelten Deputierte der Staten van Holland mit denen aus Zeeland: obwohl dann das Prisengericht die Reeder des Kapers und die Kompagnie zu Schadenersatz verurteilte, blieb alles beim alten189. Gute sechs Jahre zog sich das Verfahren, das die Schiedamer Reeder der Coninck Salomon bei der zeelandischen Admiralitat gegen Philip Ras und seine Reeder anhangig gemacht hatten, hin; schliesslich wur- den letztere wegen Plünderung des Schiffes auf Kurs nach Portugal zu fl. 5.000 verurteilt190. Auch die verschiedener Gewalttatigkeiten beschuldigten Kaperkapitane und Besatzungsmitglieder wurden vom Prisengericht zur Rechenschaft gezogen; zuweilen wurde ihr das aber unmöglich gemacht, wie im Fall des Matrosen Pieter Gillissen auf dem Kaper von Bastiaen Thuijnman, der auf einem Amsterdamer Schiff, welches einen Hafen Portugals an- steuerte, geplündert und iiberdies einige Seeleute misshandelt hatte; er wurde zwar vom waterbaljuw verhaftet und sass eine Weile im 's-Gravensteen" (Gefangnis in Middelburg). Die Admiralitat lehnte schliesslich - wie drei Jahre spater im Falie der Seshoeck - die Zu- standigkeit ihn zu berechten unter Protest mit der Begründung ab, dass der waterbaljuw und die schepenen (Schöffen) von Middelburg die Musterung vorgenommen und auf den Artikelbrief vereidigt hatten. Der wahre Grund war jedoch der, dass der Magistrat der genannten Stadt das Verfahren nicht dem fiscael überliess, wie es die Artikel 1 3 und 5 der "Generale Instructie" von 1597 verlangten191. Der Zwischenfall der Seshoeckder die zeelandische Kaperfahrt ins grelle Licht rückte, veranlasste die Admiralitat Zeeland die Staten Generaal abermals darauf hinzuweisen, dass judicature ohne admi nistratie sie zur Machtlosigkeit verdamme; sie schlug der von Amster dam vor, sich an die Hoog Mogenden zu wenden, die der Seshoeck- Besatzung ein Gericht zuweisen sollten192. Erst nachdem die Staten Generaal ausdrücklich die zeelandische Admiralitat fiir zustandig er- klart hatten, deren Urteil dann die WIC auszuführen hatte, nahm der fiscael die Ermittlungen auf193. Kapitan Adolphus wurde nach kurzer Zeit gegen sein Ehrenwort, falls nötig, freiwillig vor dem Prisengericht zu erscheinen, aus der Haft entlassen und dann zur Zahlung von fl. 1.500 verurteilt194. 62

Tijdschriftenbank Zeeland

Archief | 1976 | | pagina 60