zu198. Letzteres erklarte in den meisten Fallen innerhalb einiger Wenig Mühe kostete es dem spanischen Botschafter fiir die El sol de la Esperanza ein Gericht zu finden. Die Staten van Zeeland wiesen Wochen die fiir portugiesische Kaufleute handelnden Schiffe und deren Ladungen für "gute Beute", doch gab es den englischen Reedern und Kapitanen d i e Waren und Frachtgelder zuriick, die jene zur Zeit der Aufbringung auf eigene Rechnung an Bord hatten oder verurteilte die Reeder der Kaper ihnen deren Wert zu ersetzen, womit eine Reihe englischer Reeder einverstanden war; im Fall der Golden Falcon kamen die streitenden Parteien tiberein, den Schiedsspruch des Prisen- gerichts als letzte Instanz anzunehmen; Zeitverlust und steigende Ge- richtskosten spielten eine wichtige Rolle199. Da manche englische Ree der sehr spat oder gar nicht - viele glaubten, Downing setze ohne wei- teres die Freigabe und Entschadigung ihrer Schiffe durch - die vom Prisengericht angeforderten Unterlagen schickten, schleppten sich ihre Verfahren unnötig lang hin200. Im Fall der Experience fanden zwischen Downing, De Witt und an deren Deputierten der Staten Generaal mehrmals Verhandlungen statt, zu denen auch fiscael Daniel Fannius nach Den Haag geholt wurde, in deren Verlauf der englische Gesandte mit bei den Haaren herbeigezo- genen Argumenten die Unrechtmassigkeit der Aufbringung des Schif- fes zu beweisen versuchte; die Hoog Mogenden konnten ihm nicht Recht geben; erst Ende Juli 1662 liess Downing die Sache fallen201. Auch der französische Gesandte De Thou schritt mehrmals für Kapi- tan Le Breton ein, der allerdings mit gefalschten Papieren - wie ihm das Prisengericht nachweisen konnte - gegen das Urteil Einspruch er- hoben hatte und selbst in Paris die Gerichte damit befassen wollte; aber auch die bewindhebber warteten ein zweites Urteil nicht ab: Sie versteigerten die Prise mit der Begründung, Le Breton habe sich erst nach verlorenem Kampf ergeben und daher jeden Anspruch auf Ent schadigung seiner persönlichen Güter verwirkt; sie meinten, er solle sich mit einem Fahrtgeld nach Hause begnügen202. Le Breton warf aber die Flinte nicht ins Korn und brachte die Sache vor den Hoge Raad in Den Haag; im Frühjahr 1662 erklarten die Staten Generaal- man verhandelte damals gerade mit Frankreich wegens eines Freund- schaftsvertrages - das Urteil des Prisengerichts sogar als ungültig und setzten ein Revisionsverfahren an, woran sich aber die beklagten zee- landischen Reeder nicht gebunden achteten und sich weigerten nach Den Haag zu kommen. Die Deputierten Zeelands erklarten in den Staten Generaal, dass, falls festgestellt werden sollte, im Verfahren vor dem Prisengericht seien Irrtümer vorgekommen, auch dann keine Beutegelder an Le Breton zurückgezahlt werden würden. Als die Staten Generaal den fiscael baten am neuen Prozess in Den Haag teilzunehmen, antwortete Fannius es sei wohl nicht notwendig, da 64

Tijdschriftenbank Zeeland

Archief | 1976 | | pagina 62