zu198. Letzteres erklarte in den meisten Fallen innerhalb einiger
Wenig Mühe kostete es dem spanischen Botschafter fiir die El sol de
la Esperanza ein Gericht zu finden. Die Staten van Zeeland wiesen
Wochen die fiir portugiesische Kaufleute handelnden Schiffe und deren
Ladungen für "gute Beute", doch gab es den englischen Reedern und
Kapitanen d i e Waren und Frachtgelder zuriick, die jene zur Zeit
der Aufbringung auf eigene Rechnung an Bord hatten oder verurteilte
die Reeder der Kaper ihnen deren Wert zu ersetzen, womit eine Reihe
englischer Reeder einverstanden war; im Fall der Golden Falcon
kamen die streitenden Parteien tiberein, den Schiedsspruch des Prisen-
gerichts als letzte Instanz anzunehmen; Zeitverlust und steigende Ge-
richtskosten spielten eine wichtige Rolle199. Da manche englische Ree
der sehr spat oder gar nicht - viele glaubten, Downing setze ohne wei-
teres die Freigabe und Entschadigung ihrer Schiffe durch - die vom
Prisengericht angeforderten Unterlagen schickten, schleppten sich ihre
Verfahren unnötig lang hin200.
Im Fall der Experience fanden zwischen Downing, De Witt und an
deren Deputierten der Staten Generaal mehrmals Verhandlungen statt,
zu denen auch fiscael Daniel Fannius nach Den Haag geholt wurde, in
deren Verlauf der englische Gesandte mit bei den Haaren herbeigezo-
genen Argumenten die Unrechtmassigkeit der Aufbringung des Schif-
fes zu beweisen versuchte; die Hoog Mogenden konnten ihm nicht
Recht geben; erst Ende Juli 1662 liess Downing die Sache fallen201.
Auch der französische Gesandte De Thou schritt mehrmals für Kapi-
tan Le Breton ein, der allerdings mit gefalschten Papieren - wie ihm
das Prisengericht nachweisen konnte - gegen das Urteil Einspruch er-
hoben hatte und selbst in Paris die Gerichte damit befassen wollte;
aber auch die bewindhebber warteten ein zweites Urteil nicht ab: Sie
versteigerten die Prise mit der Begründung, Le Breton habe sich erst
nach verlorenem Kampf ergeben und daher jeden Anspruch auf Ent
schadigung seiner persönlichen Güter verwirkt; sie meinten, er solle
sich mit einem Fahrtgeld nach Hause begnügen202. Le Breton warf
aber die Flinte nicht ins Korn und brachte die Sache vor den Hoge
Raad in Den Haag; im Frühjahr 1662 erklarten die Staten Generaal-
man verhandelte damals gerade mit Frankreich wegens eines Freund-
schaftsvertrages - das Urteil des Prisengerichts sogar als ungültig und
setzten ein Revisionsverfahren an, woran sich aber die beklagten zee-
landischen Reeder nicht gebunden achteten und sich weigerten nach
Den Haag zu kommen. Die Deputierten Zeelands erklarten in den
Staten Generaal, dass, falls festgestellt werden sollte, im Verfahren
vor dem Prisengericht seien Irrtümer vorgekommen, auch dann keine
Beutegelder an Le Breton zurückgezahlt werden würden. Als die
Staten Generaal den fiscael baten am neuen Prozess in Den Haag
teilzunehmen, antwortete Fannius es sei wohl nicht notwendig, da
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